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Bundestagsbeschluß vom 28.06.2013 : (lt. Spiegel Online)
Die Genitalverstümmelung bei Frauen wird eigener Straftatbestand. Sie kann künftig mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft werden.
Mein Kommentar: Wann wird die Genitalverstümmelung (Beschneidung) bei Männern endlich strafbar?
Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"
Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." |
Entwurf eines Gesetzes zur Beschneidung Kommentar zum Bundestagsbeschluß vom 19. Juli 2012 V 1.0
Mit großer Mehrheit verabschiedete der Bundestag der Bundesrepublik Deutschland am Donnerstag, den 19. Juli 2012 eine Resolution, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, bis zum Herbst 2012 einen Gesetzentwurf zur Beschneidung vorzulegen, in dem "eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig" ist. Weiterhin heißt es dort, dass das Kindeswohl, die körperliche Unversehrtheit, die Religionsfreiheit sowie das Erziehungsrecht der Eltern berücksichtigt werden müssen.
Ich habe mich in meinem Kommentar "Die Komik des Würdeschnitts" bereits an der breit ausufernden Diskussion über die archaische Tradition der Beschneidung zweier Weltreligionen beteiligt. Ich halte die Vorgehensweise des Bundestages für angemessen richtungsweisend. Deshalb hier mein Entwurf zu einem Gesetz über die Beschneidung:
***************** Gesetz über die Beschneidung V1.1
(1) Die vollständige oder teilweise Amputation von Gewebeteilen im Genitalbereich des Menschen ( Beschneidung ) ist nur nach medizinischer Indikation oder Einwilligung des volljährigen Erwachsenen erlaubt.
(2) Beschneidungen aus anderen Gründen als in §1 genannt sind grundsätzlich untersagt, da sie das Menschenrecht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit des zu Beschneidenden verletzen.
(3) Von dem Verbot der Beschneidung nach §2 kann bei männlichen Kindern Dispens (Befreiung) gewährt werden, wenn die Beschneidung entsprechend einer mindestens tausendjährigen religiösen Tradition der Religionsgemeinschaft der Eltern zwingend erforderlich ist und kein Ersatzritus zur Verfügung steht. Die Religionsgemeinschaften bleiben aufgerufen, Ersatzriten zu entwickeln.
(4) Die Dispens kann nur gewährt werden, wenn (a) die beiden leiblichen Elternteile des männlichen Kindes seit mindesten zehn Jahren der bezogenen Religionsgemeinschaft angehören, (b) beide leibliche Elternteile in einer Dispenserklärung der Beschneidung vorbehaltlos zustimmen, (c) die Dispenserklärung durch einen Vertreter der Religionsgemeinschaft gegengezeichnet ist, (d) die Dispenserklärung den aufsichtsführenden Arzt, den Ort und die Zeit der Beschneidung benennt, (e) die Dispenserklärung mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Beschneidung beim zuständigen Familiengericht eingereicht worden ist und (f) die Beschneidung mindestens unter örtlicher Betäubung durchgeführt wird.
(5) Die Dispenserklärung ist nach anhängendem Muster zu gestalten.
(6) Die Dispenserklärung kann jederzeit von mindestens einem Elternteil widerrufen werden.
(7) Die Dispensen gelten zunächst als automatisch mit Abgabe der Dispenserklärung beim Familiengericht erteilt. Dieser Automatismus endet nach 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ersichtlich wird, dass sich die Religionsgemeinschaften um keinen Ersatzritus bemühen.
*****************
Muster einer Erklärung zur Erlangung der Dispens vom Verbot der Beschneidung nach §5 Beschneidungsgesetz :
Erklärung zur Erlangung einer Dispens vom Verbot der Beschneidung
Wir, die leiblichen Eltern,
Mutter: ............................................, geb. am .......................... in ..................................
Vater: ............................................, geb. am .......................... in ...................................
unseres Sohnes ................................, geb. am ......................... in ....................................
werden am ......................................., Ort ......................................................................
an unserem unmündigen Sohn die Beschneidung nach den Regeln unserer Religionsgemeinschaft
.................................................................................
unter Beachtung der Vorschriften von §4 des Gesetzes über die Beschneidung durchführen lassen. Uns ist bewusst, dass das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein äußerst hohes und unveräußerliches Gut eines jeden Menschen in einer humanen, aufgeklärten Gesellschaft ist und durch die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise geschützt wird. Trotzdem glauben wir, dass die Tradition und die religiösen Vorschriften unserer Glaubensgemeinschaft uns das Erziehungsrecht im Rahmen der Religionsfreiheit einräumen, für unseren unmündigen Sohn die Entscheidung für eine Beschneidung im Ritus unserer Religion zu fällen.
Unterschriften:
Ort: ...................................................................., den ...................................................
Leibliche Mutter: .......................................................................
Leiblicher Vater: ........................................................................
Vertreter der Religionsgemeinschaft: ..............................................................................
Aufsichtsführender Arzt: ..................................................................................................
*****************
Wenn Sie, verehrter Leser es so wollen, dann dürfen Sie diese Texte kopieren und Ihrem Bundestagsabgeordneten zuschicken.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Perwass
p.s.: Peter Mühlbauer hat Ergebnisse der Beschneidungsforschung des Historikers Wolffsohn unter folgendem Link veröffentlicht: Wolffsohn relativiert Bedeutung der Beschneidung im Judentum
pp.s.: Hier finden Sie den Originalartikel von Prof. Dr. Michael Wolffsohn: Taufe statt Beschneidung? Die Fakten zur „deutschen Debatte“
Prof. Dr. Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht an der Universität Hamburg und Mitglied des Deutschen Ethikrates, hat in einem bemerkenswerten Artikel in der Süddeutschen Zeitung am 25. August 2012 seine Ansicht zur Beschneidung dargelegt: Er verneint einen Grundrechtskonflikt zwischen dem Freiheitsrecht der Eltern auf ungestörte Ausübung ihrer Religion und dem Integritätsrecht des Kindes auf seine körperliche Unversehrtheit, da kein Freiheitsrecht es gestattet, in den Körper anderer einzugreifen. Das bedeutet, dass es gar keinen Grundrechtskonflikt geben kann, weil es keinen Abwägungsspielraum gibt. Mit meinen Worten: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Lösung des Beschneidungsproblems kann daher nur ein jüdisch-muslimisches Sonderrecht sein, das zwar ein Sündenfall des Rechtsstaats sei, das aber aufgrund der spezifischen Sensibilität gegenüber den jüdischen Belangen ihm zumindest zeitweise zugemutet werden muss, bis in einem Anpassungsprozess eine bessere rechtliche Lösung sich herausbilden kann. Dieser Anpassungsprozess muss auch den Religionen zugemutet und von ihnen gefordert werden.
Prof. Dr. Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht an der Universität Hamburg und Mitglied des Deutschen Ethikrates: Beschneidung von Jungen ist religiöses Sonderrecht
Machen Sie sich selbst ein Bild von dem "kleinen Schnitt" einer Beschneidung:
****************************************************************** ppppps: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschneidung Stand 5. November 2012
Laut dpa soll lediglich das BGB um den Paragrafen 1631d ergänzt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Menschenrechtes auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit spielen keine Rolle mehr. Auch eine Verpflichtung der Eltern, sich über diesen tiefen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes Klarheit zu verschaffen und dies auch öffentlich zu dokumentieren, fehlt völlig. Das Bundesverfassungsgericht wird sich damit sicherlich befassen müssen. Die beiden Absätze des Paragrafen 1631d des BGB lauten: (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. Der die Brit Mila (Beschneidung) vollziehende Mohel (Beschneider) des jüdischen Glaubens muss kein Arzt sein. Er muss nur einen tadellosen Lebenswandel nachweisen und die halachischen Gebote einhalten. Die Vorschriften einer sterilen Operationsumgebung kann er oft nicht einhalten, da insbesondere bei orthodoxen Juden das Absaugen des Wundblutes mit dem Munde gefordert wird und auch erfolgt. Die Infektion mit Herpes und anderen Krankheiten führt daher immer wieder zu schweren Schädigungen des Säuglings und auch zum Tod.
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