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Würdemord !

Mord aus höchsten Beweggründen

V 3.0

 

Ein schreckliches Wort, nicht wahr? Als ich es zum ersten Mal in meinem Kommentar "Vor eigener Tür" verwendete, hatte ich das beklemmende Gefühl des "Abfalls vom Glauben", da ich mich als pensionierter Beamter unserem Grundgesetz und dort in besonderer Weise dem Artikel 1  verpflichtet fühle. Und doch drängte sich mir dieser schreckliche Begriff immer stärker auf, je mehr ich mich mit den Äußerungen Professors Hassemers und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR beschäftigte:

 

Deshalb nachfolgend nochmals (man verzeihe mir die Metapher) die "23 Messerstiche" des Bundesverfassungsrichters Prof. Hassemer und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR, die den Kampf zweier hessischer Polizisten um das Leben eines bestialisch gefolterten Verbrechensopfers als "Folter" bezeichnen:

 

1. Zitat aus Spiegel online, 6.3.03 -

 

Hassemer (Vizepräsident der Bundesverfassungsgerichtes):

Beim Folterverbot geht es um den körperlichen Zwang, der den Willen des Betroffenen brechen soll, und der ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.

Spiegel online:

Wirklich nicht? Beim finalen Rettungsschuss dürfen Polizisten doch sogar töten, um Leben zu retten.

 

Hassemer:

Der entscheidende Unterschied ist: Solche Handlungen greifen zwar auf das Leben zu, zerstören aber nicht die Würde des Menschen. Die Folter ist ein Angriff auf die Personalität, und das ist noch etwas viel Fundamentaleres als das Leben.“

 

- Zitatende -

 

2. Zitat aus demUrteil des EGMR:

(EGMR, Nr. 22978/05, Urteil v. 30.06.2008, HRRS 2008 Nr. 627)

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/05/22978-05-1.php

 

63.

In Artikel 3 der Konvention ist einer der wichtigsten Grundwerte der demokratischen Gesellschaften verankert. Im Unterschied zu den meisten materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention sieht Artikel 3 keine Ausnahmen vor und nach Artikel 15 Absatz 2 darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, von ihm abgewichen werden. Die Konvention enthält ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt.

 

69.

Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang Folgendes unterstreichen: Angesichts des absoluten Verbots einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und selbst im Fall eines öffentlichen Notstands gilt, der das Leben der Nation - oder erst recht das einer Person - bedroht, gilt das Verbot der Misshandlung einer Person, um Informationen von ihr zu erlangen, ungeachtet der Gründe, aus denen die Behörden eine Aussage erlangen wollen, sei es zur Rettung eines Lebens oder zur Förderung strafrechtlicher Ermittlungen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers ihm erhebliches seelisches Leiden verursachte, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass er - nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt beharrlich geweigert hatte, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen - unter dem Einfluss dieser Behandlung gestand, wo er J. versteckt hatte. Der Gerichthof stellt daher fest, dass die dem Beschwerdeführer angedrohte Behandlung, wenn sie erfolgt wäre, als Folter anzusehen wäre.

 

(Redaktioneller Hinweis:

Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin.)

- Zitatende -

 

 

 

Das erste Zitat offenbart seine monströse Bösartigkeit, wenn man es zum Beispiel in Bezug zum aktuellen Geschehen um den Amoklauf in Winnenden setzt. Das ist gar nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. So wie der Amokmörder Tim es seiner Geisel im gekaperten Auto freimütig erklärte, dass es ihm Spaß mache, Menschen zu töten, sie schreiend, flehend, bittend und röchelnd verrecken zu sehen, genauso könnte sich ein Verbrecher seinem Vernehmungsbeamten gegenüber verhalten, dem er den Schlüssel zur Rettung seiner Opfer kaltlächelnd verweigert und auch noch wortreich bedauert, dass er hier gefangen sitze müsse und deshalb das Leiden seiner Opfer ihm nicht mehr so recht "gegenwärtig" sei, um hier einmal einen Begriff aus dem Urteil gegen zwei hessische Polizisten des Frankfurter Landgerichtes (s. Berichten Sie wohl!) zu verwenden. Die Folgen der Gedanken Professor Hassemers wären für diesen gar nicht so unwahrscheinlichen Fall verheerend! Das wäre nicht nur für die bedauernswerten Opfer so, sondern auch für unseren Rechtsstaat und unsere Rechtskultur!

 

Wir haben gerade die ergreifende Trauerfeier in Winnenden miterlebt, auf der der Bundespräsident Köhler mit versagender Stimme der Toten gedachte. Was würden Sie, Herr Professor Hassemer, auf jener Trauerfeier sagen,  wo der 15 Toten gedacht würde, die nur deshalb nicht hätten gerettet werden können, weil Sie als Jurist die Würde des Täters höher einschätzen als die Würde seiner Opfer und somit der Mord aus Würde, der Würdemord strafbewehrt unumgänglich wird? Was würden Sie den Geschwistern, den Eltern, den Anverwandten, den Bürgern, der Nation sagen? Würden Sie auf das würdevolle Opfer hinweisen, das zwar bedauerlich aber notwendig sei, um höheres Unheil von der Nation abzuwenden? Würde Ihnen wie unserem Bundespräsidenten Köhler hierbei die Stimme versagen? Oder würden Sie sich mit versagender Stimme vor den Opfern verneigen und sie um Vergebung bitten, weil Sie inzwischen erkannt haben, dass Sie im Jurastudium und um Ihrer Karriere willen dem Druck scheinbar vorherrschender Juristenmeinung nicht standhielten und den emotionalen Defekt gedankenlos antrainierten, der natürlichste und elementarste Hilfereflexe überdeckt? Was würden Sie sagen? Wie könnten Sie weiterleben? Ich hoffe, dass Sie als geehrter und geachteter Verfassungsrichter in Ihrem verdienten Ruhestand es nicht mehr erleben müssen, dass Ihnen dieser Gang nach Canossa der umtreibenden Schuldgefühle durch das Schicksal aufgezwungen wird.  

 

Das zweite Zitat könnte man eigentlich schulterzuckend übergehen, wenn es nicht doch aufgrund internationaler Verflechtung und bei uns vorherrschenden rechtsetzenden juristischen Meinungen normativen Charakter entfalten würde. Der Hinweis einiger Juristen, dass unser Staat in keinem Fall berechtigt sei, den Schutz seiner Bürger aufgrund einer internationalen Vereinbarung aufzugeben, ist zwar gut gemeint, zieht aber nicht, wenn die hier bei uns rechtentscheidende Gewalt von den Gedanken eines Professors Hassemer dominiert wird.

 

Deshalb, verehrter Leser, zunächst Artikel 3 und 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Menschenrechtskonvention, zu Ihrer Unterrichtung, damit Sie zumindest lesen können, worüber hier gestritten wird:

 

- Zitat -

 

Art. 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden

Art. 15 Abweichen im Notstandsfall

(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

- Zitatende -

 

Da ich kein Jurist bin, will ich mich erst gar nicht an der Interpretation dieser Texte versuchen sondern mich hier nur auf einige Argument des EGMR beziehen, die den ganzen irrationalen Wahnsinn offenbaren, wenn man obige Konvention in derzeitiger Juristenmanie interpretiert und auslegt:

 

- Zitat -

Im Unterschied zu den meisten materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention sieht Artikel 3 keine Ausnahmen vor und nach Artikel 15 Absatz 2 darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, von ihm abgewichen werden.

- Zitatende

 

Nach Meinung des EGMR ist also jede Nation aufgrund der Konvention gezwungen, notfalls im Extremfall  kollektiven Selbstmord durch Inaktivität zu begehen, um Artikel 3 gerecht zu werden. Dass diese monströse Zielvorstellung niemals erreicht werden kann, ist wohl auch jedem Juristen klar und den hohen Wert eines Folterverbotes auf diese Art und Weise unterstreichen zu wollen, kann nur  mit machiavellischem Zynismus gleichgesetzt werden. In der Realität wird, wenn eine kritische Masse Betroffener und Betroffenheit überschritten ist, diese Masse eher die eigenen Richter und die Konvention schlachten als sich selber abschlachten zu lassen, um es einmal deutlich zu sagen. "Not kennt kein Gebot!" sagt der Volksmund. Guantánamo ist doch der beste Beweis für diesen Mechanismus elementarster Überlebensstrategien, wobei hier die Frage nach der Berechtigung in diesem speziellen Falle einmal ausgeklammert sein soll.

 

Was also tun? Was tun um berechtigterweise Folter zu verbieten und Überlebenskampf im Extremfall rechtlich nicht auszuschließen? Nun in unserem nationalen Bereich ist dieses Problem durch das Recht der Notwehr und der Nothilfe geregelt. Ähnliches müsste auch international in der Konvention kodifiziert werden. Doch solange dies nicht geschehen ist, müssen unsere Polizeibeamte als Vertreter unseres Staates offenbar nach der Entscheidung des EGMR und der Einstellung des Professors Hassemer dem Würdemord tatenlos zusehen.

 

Hier taucht natürlich sofort das Problem des Vorrangs zwischen der Funktion des Polizeibeamten als Staatsvertreter und  seiner fundamentalen Menschenwürde als ganz normaler Mensch auf, die ihn berechtigt und verpflichtet, dem Opfer des Verbrechens effektive Hilfe zu leisten! "Onkel Erich" aus meinem Jakob-Text "Das Interview"  zum Beispiel, der das Rettungswissen aus dem Verbrecher herausprügelt,  würde straffrei ausgehen, da er in Nothilfe handelt. Unsere alten Richter, d.h. die vor der 68er-Generation, haben um diese nicht lösbaren Probleme gewusst und deshalb den übergesetzlichen Notstand bemüht, um beiden Seiten gerecht zu werden. Professor Hassemer stiftet lieber die neue Religion der fundamentalen Personalität, seinem unantastbaren Gott mit unserer unantastbaren Würde, und opfert dieser notfalls ein elfjähriges, bestialisch gefoltertes Entführungsopfer:

 

Mord aus höchsten Beweggründen - Würdemord!

 

 

- Zitat -

Angesichts des absoluten Verbots einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und selbst im Fall eines öffentlichen Notstands gilt, der das Leben der Nation - oder erst recht das einer Person - bedroht, gilt das Verbot der Misshandlung einer Person, um Informationen von ihr zu erlangen, ungeachtet der Gründe, aus denen die Behörden eine Aussage erlangen wollen, sei es zur Rettung eines Lebens oder zur Förderung strafrechtlicher Ermittlungen.

- Zitatende -

 

... das Leben der Nation - oder erst recht das einer Person- ...

 

Hier ist er wieder dieser machiavellische Zynismus, der das Leben des Einzelnen, das doch gerade durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden soll, so gering achtet, dass es vernachlässigbar wird. Die Nation, als rechtsetzendes Subjekt, wird sich im Extremfall, dessen bin ich mir sicher, zu schützen wissen. Die einzelne Person kann das nicht! Sie ist auf den Schutz der Nation und der Konvention angewiesen! Die einzelne Person so abzuweisen, sie ihrem Schicksal zu überlassen und gleichzeitig das hohe Lied der Menschenrechte zu singen zeugt von einem nicht mehr zu überbietenden Zynismus des Rechts und seiner Interpretation!

 

- Zitat -

 Ferner ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers ihm erhebliches seelisches Leiden verursachte, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass er - nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt beharrlich geweigert hatte, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen - unter dem Einfluss dieser Behandlung gestand, wo er J. versteckt hatte. Der Gerichthof stellt daher fest, dass die dem Beschwerdeführer angedrohte Behandlung, wenn sie erfolgt wäre, als Folter anzusehen wäre.

- Zitatende -

 

Dieses Zitat ist in seiner Bösartigkeit kaum mehr zu überbieten! Da wird wortreich das "erhebliche seelische Leiden" des Verbrechers beschrieben und bedauert, die bestialischen Qualen Jakobs jedoch, die er in den fünf Minuten seines Todeskampfes mit zugeklebtem Mund und Nase, gefesselt an Händen und Füßen erlebt und erlitten hat mit keinem Wort erwähnt! Er ist ja bereits tot. Die Sache hat sich erledigt. Eine Nachsorge nicht mehr erforderlich! Eine Seele, die leiden kann, gibt es nicht mehr! Dem Selbstmitleid des Verbrechers solch ein öffentliches Statement zu gewähren kommt einer Verhöhnung des Opfers gleich.

 

- Zitat -

Die Befragung dauerte jedoch nur etwa 10 Minuten und, wie in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten festgestellt wurde (siehe Rdnr. 46), fand sie in einer sehr angespannten und emotional aufgeladenen Atmosphäre statt, was darauf zurückzuführen war, dass die völlig erschöpften und unter hohem Druck stehenden Polizeibeamten glaubten, sie hätten nur ein paar Stunden, um J.s Leben zu retten; diese Merkmale können als strafmildernde Faktoren angesehen werden (vgl. Egmez, a.a.O., Rdnr. 78, und Krastanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 50222/99, Rdnr. 53, 30. September 2004). Weiterhin wurden die Drohungen mit Misshandlung nicht umgesetzt und es wurde nicht dargetan, dass sie ernsthafte Langzeitfolgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers hatten.

 

70.

Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer während der Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 einer nach Artikel 3 der Konvention verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war.

- Zitatende -

 

Die Motivation der beiden hessischen Polizisten, Jakobs Leben noch retten zu können, wird zwar richtig erkannt, jedoch nur als "strafmildernd" bewertet. Aus "Folter" wird dadurch eine "verbotene unmenschliche Behandlung". Die unmenschliche Behandlung Jakobs, die man während des Zeitraumes "Ground Zero" (s. Berichten Sie wohl!) dringend vermuten musste, wird mit keiner Silbe erwähnt:

 

Armer Jakob! Wie fühlst Du Dich in Deiner schon halb im Wasser stehenden Holzkiste, in der das Wasser unaufhörlich steigt und die Luft immer schlechter wird, weil Laub den "unsachgemäß" angebrachten Luftschlitz immer mehr verstopft? Wie fühlst Du Dich in Deinen eigenen Exkrementen liegend, die blutenden Hände vom vergeblichen Bemühen, dich zu befreien, zerkratzt und geschunden? Wie fühlst Du Dich nach mehr als 90 Stunden in diesem, Deinem Grab ohne Aussicht befreit zu werden, weil der einzige, der das Wissen zu Deiner Rettung hat, im Polizeigewahrsam sitzt und zu Deiner Rettung nichts sagen will? Wie fühltest Du Dich, wenn Du wüsstest, das der EGMR und Professor Hassemer argwöhnisch darauf achten, dass Deinem Peiniger nur ja kein Leid geschieht? Stirb schnell armer, kleiner Jakob, stirb schnell, denn Du stirbst der Würde wegen, der unantastbaren Würde wegen, die wir als Idol hoch vor uns hertragen, so hoch, dass ein kleines, erbärmliches, würdeloses Kind wie Du sie nicht erreichen kann. Stirb schnell! 

 

Die ganze Fürsorge gilt also dem Verbrecher, der ach so schwer unter der Drohung des Vernehmungsbeamten gelitten hat. Wie würde Professor Hassemer diese Qualen beschreiben? Etwa so: "Seine Personalität hat fundamental gelitten! Das Gewissen der Nation ist beleidigt, der kulturelle, moralische und ethische Kollaps fundamental erreicht! Eine fundamentale nationale Katastrophe!"?  Ein Fundamentalist eben.

 

Eigentlich könnten wir uns glücklich schätzen, dass wir in einer Gesellschaftsordnung leben, die durch die unveräußerlichen Menschenrechte geschützt ist, in der diese Menschenrechte auch rechtlich durchsetzbar sind, wie uns viele beachtenswerte Urteile des EGMR zeigen. Selbstverständlich verliert auch der Verbrecher durch seine Tat niemals die ihm als Mensch zustehende Würde und deren Schutz. Es darf jedoch niemals geschehen, dass ein Mörder seine Tat scheinbar unter dem Schutz der Menschenwürde vollenden darf und dadurch die Menschenwürde seines Opfers vernichtet, verhöhnt und verspottet wird! Ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte wird bei einer solchen Konstellation zum Europäischen Gerichtshof für Mörderrechte !

 

Würdemord, welch schreckliches Wort! Und doch fällt mir keine passendere Vokabel für jene Folge einer zynischen Geisteshaltung ein, die das bestialisch gefolterte Verbrechensopfer im Stich lässt und den Verbrecher zum Opfer macht! Wenn hier langsam in unserer Gesellschaft ein Umdenkungsprozess einsetzen würde, dann hätten Winnenden und Jakobs Tod wenigstens ein wenig Sinn gehabt!

 

Ulrich Perwass

 

p.s.

 

Der Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht täglich ab dem 27. März 2009 bis zum 23. Mai 2009 zum 6ojährigen Bestehen des Grundgesetzes eine Artikelserie zu den wichtigsten Grundgesetzartikeln. Der erste, grundlegende Aufsatz von Michael Hesse befasst sich mit Artikel 1 GG. Michael Hesse  beschreibt dort den hohen Wert der Würde des Menschen und macht diesen Wert daran fest, dass ein von Terroristen gekapertes Flugzeug auch dann nicht abgeschossen werden darf, wenn es auf ein vollbesetztes Fußballstadion mit dem Ziel zusteuert, möglichst viele Menschen dort umzubringen.

 

Dieser Artikel veranlasste mich, mich beim Kölner Stadt-Anzeiger erstmals anzumelden, um dort einen Kommentar zum Artikel von Michael Hesse zu hinterlegen. Leider konnte ich dort nur 1000 Zeichen unterbringen. Deshalb hier mein Kommentar leicht bearbeitet in voller Länge:

 

Sehr geehrter Herr Hesse,

jeder Mensch hat Recht auf Rechte, selbstverständlich! Dass wir heute so empfinden, ist nicht zuletzt das Verdienst des Parlamentarischen Rates unter Leitung von Konrad Adenauer und dem dort erarbeiteten Grundgesetz mit seinem Artikel 1! Man kann nicht genug darauf hinweisen. Deshalb herzlichen Dank auch an Sie für Ihren ausgezeichneten Artikel.

Doch leider ist im Laufe der Zeit ein grundsätzlicher Gedanke der Arbeit des Parlamentarischen Rates verloren gegangen:


Ziel war es, nach den Exzessen der Gewaltherrschaft der Nazis, den einzelnen Bürger vor Gewalt und Terror zu schützen, sei es vor staatlicher oder einfach nur vor verbrecherischer Gewalt! Der Staat erhielt daher das Gewaltmonopol, das er verantwortungsvoll abwägend einzusetzen hat. Daraus folgernd ergibt sich das Folterverbot, das unmenschliche Gewalt verbietet! Unmenschliche Gewalt kann es jedoch niemals sein, ein Menschenleben, das akut bedroht ist, gewaltsam zu retten. Das ist ein zutiefst aus dem menschlichen Wesen heraus sich ergebender Hilfereflex, den strafbewehrt zu unterdrücken schlichtweg unmenschlich ist! Ein mit Geiseln besetztes Terrorflugzeug, wie sie in Ihrem Artikel schreiben, in ein vollbesetztes Fußballstadion aus lauter Würde stürzen zu lassen, ist schlichtweg Würdemord nur vergleichbar mit dem Ehrenmord an Morsal O.!

Ich habe diese Gedanken in meinen Jakob-Texten bereits seit dem Entführungsfall Jakob von Metzler immer wieder beschrieben. Meine letzten Kommentare "Vor eigener Tür" und "Würdemord!" dazu finden Sie im Internet.
 

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Perwass

 

 

 

Trilogie Würdemord:

Vor eigener Tür

Würdemord!

Würdemord - Begriffsdefinition

 

Weitere Kommentare:

Würdemord oder Notwehr?

Phänomen Würdemord!

Verfassungsbruch Würdemord

 

 

Zum Würdemordproblem:

Zum Würdemordproblem ist in der Wochenzeitung "Die Zeit" eine scharfsinnige und geschliffene juristische Replik von Prof. Dr. Reinhard Merkel erschienen, die die zur Zeit im Rechtswesen dominierende Argumentationskette führender Juristen für den Würdemord ad absurdum führt:

Reinhard Merkel, Folter als Notwehr,  Die Zeit,  Nr. 11,  6.3.2008

Der Autor ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

 

 

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