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Phänomen Würdemord

V 3.0

von Ulrich Perwass

 

Ein Phänomen ist lt. Wikipedia eine Ausnahmeerscheinung, etwas also, was es eigentlich nicht geben darf, was aber trotzdem mit unseren Sinnen oder Geist wahrnehmbar  bzw. nachvollziehbar zu sein scheint. Das berühmteste Phänomen gab es gemäß Bundeskanzler Kiesinger während des "Kalten Krieges", als die Ostzone sich als DDR, also in ihrem Verständnis, als Staat konstituierte, dieser aber von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wurde, um die Teilung Deutschlands mit allen sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Folgen nicht zu zementieren.

 

Das Phänomen Würdemord, über das hier nachgedacht werden soll, ist nun auch solch ein eigenartiges Phänomen, das es eigentlich in einem Staat wie dem unserem nicht geben darf, da der Schutz der Individuen der Gesellschaft nach den grausamen und unwürdigen Exzessen der Nazi-Ära durch die Verfassung, die hier Grundgesetz heißt, seit dem 23. Mai 1949 konstitutionell sichergestellt worden ist. Die Ära kulturspezifischer Morde schien damals endgültig vorbei, ein Trauma der Menschheitsgeschichte und kultureller Entwicklung verflogen. Und doch müssen wir betreten feststellen, dass seit dem Entführungsfall "Jakob von Metzler" die archetypischen Verhaltensmuster wieder aufgetaucht sind, zwar schamhaft versteckt als "Schutz der unantastbaren Würde des Menschen", als "absolutes Folterverbot" oder, wie in einem Interview einer großen Tageszeitung zu lesen war, als "Lebensrisiko", aber doch so typisch für Opfermorde, dass man den Würdemord sicher in die lange Reihe kulturspezifischer Mordarten einreihen muss.

 

Was ist es nun, das in einer gebildeten, aufgeklärten Gesellschaft wie der unseren den wertbesetzten  Hintergrund gesellschaftlichen Handelns derart verzerrt, dass der Würdemord offenbar gesellschaftlich akzeptabel erscheint? Dazu einige Gedanken, die zum Teil in Wikipedia nachgelesen werden können:

 

Die Verfechter des Würdemordes berufen sich auf die "unantastbare Würde des Menschen", die in Artikel 1 des Grundgesetzes geschützt und nicht abwägbar sei. Sie habe oberste Priorität! Der Schutz des Lebens stehe erst an zweiter Stelle im Grundgesetz! Hintergrund dieser Begründung ist scheinbar die Schrift "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" des Philosophen Immanuel Kant, in der er die Menschenwürde im weitesten Sinne definiert:

 

1. Achtung vor dem Anderen

2. Anerkennung seines Rechts zu existieren

3. Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen.

 

Allein hier fällt schon auf, dass bei Kant gesellschaftsbildende und gesellschaftserhaltende Aspekte des Würdebegriffes oberste Priorität haben. Es ist der "Andere", der durch den Würdebegriff geschützt ist, erst dann kommt untrennbar verkettet offenbar das "Ego"! Nach Kant kann man sicher auch formulieren:

 

Die Würde des Menschen ist die Würde des Anderen!

 

Der Mensch beschädigt damit auch immer selber seine eigene Würde, wenn er die des Anderen beeinträchtigt! Er darf somit zumindest nicht besser gestellt werden als sein Gegenüber!

 

Wenn man dann weiter bei Kant forscht, wie es der Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie Dr. Merkel sicher getan hat, dann findet man eine weitere, sehr erhellende Aussage bei ihm:

 

Notwehr ist das "heiligste Recht"!

 

Kant würde dem Würdewort und dessen innewohnende Verweigerung des Rechts auf  Nothilfe durch den Staat, die der Notwehr gleichgestellt ist, offenbar  völlig verständnislos gegenüberstehen. Für Kant wäre der "Andere" in Bedrängnis! Ihm muss geholfen werden und wenn nötig, dann auch mit Gewalt! Einen Menschen zu opfern, um die Würde des Täters zu schützen, widerspräche völlig seiner geistigen Werthaltung! Diese Schizophrenie des Denkens heutiger Geistesgrößen erschiene Kant und einem Menschen seiner Kulturepoche völlig absurd!

 

Analysiert man diese "Schizophrenie des Denkens", so stößt man auf zwei Aspekte, die offenbar Ursache dieser psychischen Störung sind: Einmal ist es die seit ein paar Jahren immer stärker werdende Betonung allein der Rechte des einzelnen Individuums in unserer Gesellschaft, die letztendlich zum Verfall gemeinschaftlicher Werte und Werthaltung führen muss und zum andern die generelle Ablehnung staatlicher Gewalt, die von vorneherein als böse und als nicht oder als nur schwer kontrollierbar angesehen wird. Beide Aspekte haben anscheinend ihren Ursprung in der jüngeren kulturhistorischen Erfahrung unserer Gesellschaft. Verwunderlich dabei ist nur der Verlust des rationalen Begriffssdifferenzierungsvermögens, der einmal die "unantastbare Würde des Menschen" zum "unantastbaren Götzen Mensch" verkommen lässt und der zum anderen den Gewaltbegriff in seiner elementarsten Form der Nothilfe nur noch als Folter missdeuten kann.

 

So wird die Notwehr bzw. Nothilfe des hilfsbereiten Bürgers bei uns nicht nur strafrechtlich erlaubt, sie wird sogar öffentlich gefordert und belohnt, wohl wissend, dass das Gewaltmonopol aus gutem Grund beim Staat liegt. So wurde unlängst Dominik Brunner, der unter Lebensgefahr bedrohten Opfern zu Hilfe kam, für diese Nothilfe posthum mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Ein unübersehbarer Fingerzeig des Bundespräsidenten Köhler auch an die Richter des Bundesverfassungsgerichtes und des Landgerichtes Frankfurt, die mit ihrem Urteil gegen zwei hessische Polizisten die Büchse der Pandora geöffnet haben! Ein unübersehbarer Fingerzeig also, denn unser Staat weigert sich vehement, sein Gewaltmonopol in Form der Nothilfe dann einzusetzen, wenn hilfsbereite Bürger nicht eingreifen können, weil sie schlicht vom Staat im entscheidenden Augenblick aus guten Gründen ausgeschlossen sind. Funktionsträger des Staates dürfen in diesem Fall selbst dann ihr bürgerliches Recht der Nothilfe nicht ausüben, wenn sie damit einen Mord verhindern könnten! Tun sie es dennoch, so müssen sie mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen! Der Würdemord wird also unumgänglich!

 

Der Gewaltbegriff wird somit sehr eigenartig interpretiert, wenn der Staat als Träger der Gewalt aktiv werden soll. Staatliche Gewalt wird im öffentlichen Bewusstsein mehr oder weniger allein auf den Begriff der Folter bezogen, die ohne jeglichen Zweifel abzulehnen ist. Nothilfe in Form staatlicher Gewalt wird damit, wie die Folter, sakrosankt. Sie ist also ohne Wenn und Aber tabu!  Der Würdemord wird unumgänglich, das Phänomen Würdemord real! Der Staat wird zum Lebensrisiko, wie selbst ein Innenminister und ein ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes feststellen mussten! Dass also selbst ehrenwerte Vertreter unseres Staates solch euphemistische Redewendung bei der Begründung des Würdemordes verwenden, die die Erinnerung an das Doku-Drama "Die Wannseekonferenz" von Frank Pierson wieder hochkommen lassen muss, zeugt von einer unglaublichen Problemferne und fast schon religiöser Überzeugungstiefe rechtssetzender Eliten unseres Staates. Das Opfer solcher Wertmaßstäbe wird zwar umfänglich bedauert, doch wird sein Tod als hinzunehmendes Schicksal gedeutet, in das von uns nicht eingegriffen werden darf, um nicht höchste Werte unserer Kultur zu beschädigen! Der Würdemord entpuppt sich hier, wie etwa der Ehrenmord, als kulturspezifischer Opfermord!

 

Einer rationaleren Interpretation des Gewaltbegriffs steht allerdings auch die

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

 

entgegen, die den Einsatz von Gewalt, wie es der EGMR in einer Entscheidung zum Problemfeld des Entführungsfalles "Jakob von Metzler" kürzlich entschieden hat, auch dann als Folter angesehen wird, wenn dadurch Menschenleben gerettet werden könnten.

 

Die vom Philosophen Kant als "heiligstes Recht" definierte Notwehr und damit die Nothilfe kommen in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten überhaupt nicht vor! Jeder Staat wird somit verpflichtet, das Opfer eines Verbrechens notfalls im Stich zu lassen, wenn die Rettung nur durch die Mithilfe des Täters möglich, diese aber allein durch Gewaltanwendung erreichbar wäre! Eine ungeheuerliche Fehlentwicklung im Bemühen Menschenrechte zu schützen! Jeder Staat, der dieser Konvention beigetreten ist, hat sich somit verpflichtet, den Schutz seiner Bürger aufzugeben, wenn er sein Gewaltmonopol in Form der Nothilfe nutzen muss! Welch ein irrationaler und schizophrener Denkansatz! Welch ein Irrweg kulturspezifischer Entwicklung! Der Würdemord wird zum kulturellen Opfermord für nun scheinbar höchste Werte, die allein durch dieses "Opfer" entwertet werden! Welch ein "Triumph" verworrenen Argumentationsgeflechtes!

 

Damit aber noch nicht genug. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verlangt, dass selbst im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, Gewalt auch dann nicht angewendet werden darf, wenn sie zur Rettung der Nation unbedingt erforderlich ist! Eine Ungeheuerlichkeit! Damit wird das "heiligste Recht" auch einer Nation geleugnet und entwertet! Welch ein "Triumph" diplomatischer Juristerei!

 

Natürlich kann man solche Zielvorstellungen verfolgen, solange sichergestellt ist, dass sie niemals mit der Realität konfrontiert werden! Das ging sicherlich in Grenzen solange gut, wie Attentäter nur mit Pistolen oder vielleicht sogar mit Maschinengewehren bewaffnet waren. Der dadurch verursachte "Schaden" hielt sich in "verschmerzbaren" Grenzen.  Der Schutz der Menschenrechte konnte "gefeiert und beschworen" werden. Der moderne Terrorismus und die technologische Entwicklung setzen nun allerdings andere Maßstäbe, wie etwa der 11. September 2001 gezeigt hat. Es wird in Zukunft sicherlich schneller der Punkt erreicht, bei dem die Öffentlichkeit sehr kritisch solche Zielvorstellungen hinterfragen und betreten feststellen wird, dass es ein Notwehrrecht der Nationen nicht nur nicht gibt, sondern dass es auch schlicht und einfach durch eine Konvention verboten ist!

 

Das Phänomen Würdemord wird uns, wie aus vorstehenden Ausführungen ersichtlich, sicherlich noch lange Zeit erhalten bleiben, da die konstitutionelle Verwurzelung dieser archetypischen Erscheinung zu tief in den gesellschaftlichen Verhaltensmustern eingegraben ist. Ein rationales Bemühen, dies zu ändern wird sicherlich an den mit fast schon religiösem Absolutheits- und Wahrheitsanspruch vorgetragenen Argumenten rechtssetzender Institutionen und Personen scheitern, es sei denn, dass eine vermeidbare Katastrophe, wie z.B. der Mord an 50.000 Fussballfans durch ein Terrorflugzeug, dies unausweichlich macht.    

 

 

 

Trilogie Würdemord:

Vor eigener Tür

Würdemord!

Würdemord - Begriffsdefinition

 

Weitere Kommentare:

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Verfassungsbruch Würdemord

 

 

Zum Würdemordproblem:

Zum Würdemordproblem ist in der Wochenzeitung "Die Zeit" eine scharfsinnige und geschliffene juristische Replik von Prof. Dr. Reinhard Merkel erschienen, die die zur Zeit im Rechtswesen dominierende Argumentationskette führender Juristen für den Würdemord ad absurdum führt:

Reinhard Merkel, Folter als Notwehr,  Die Zeit,  Nr. 11,  6.3.2008

Der Autor ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

 

 

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